Widerspruchsverfahren bei juristischen Staatsexamina

Wenn Sie durch das Erste bzw. Zweite Juristische Staatsexamen gefallen sind oder eine Notenverbesserung anstreben, fechten Sie im ersten Schritt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Examensergebnisse innerhalb der Widerspruchsfrist an. Das Widerspruchsverfahrens dient dazu, eventuelle Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler aufzuzeigen. Dies geschieht mittels der Widerspruchsbegründung. Stimmen die Prüfer dem Inhalt der Widerspruchsbegründung zu und bejahen damit das Vorliegen von Verfahrens- und/oder Bewertungsfehlern, hat Ihr Widerspruch in der Sache Erfolg. Sie erhalten die fehlende Zulassungsvoraussetzung bzw. den fehlenden Punkt.

 

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Prüfungsanfechtung

Nicht nur juristische schriftliche oder mündliche Prüfungen sind rechtlich mittels einer Prüfungsanfechtung angreifbar, sondern jede Prüfungsleistung kann angefochten werden, solange es sich um eine universitäre, fachhochschulische oder schulische mündliche oder schriftliche Prüfung handelt. Dies gilt auch für Zwischenprüfungen.  

Im Rahmen der Prüfungsanfechtungsbegründung wird dargelegt, dass die Beurteilung nicht verfahrens- oder bewertungsfehlerfrei ergangen ist.

 

Studienplatzklagen

Leider grenzt es an einen Glücksfall, wenn Abiturienten auf Anhieb das Studienfach ihrer Wahl an ihrem Wunschstudienort belegen können. Die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) ist aufgrund immer strenger werdender Voraussetzungen gezwungen,  Studienplatzbewerber abzulehnen. Eine ähnliche Handhabung ist bei den Hochschulen und Fachhochschulen zu beobachten. Besonders betroffen sind Abiturienten, die Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie, Pharmazie oder Rechtswissenschaften studieren wollen.

Jedoch gibt es die Möglichkeit, über die Studienplatzklage doch noch das gewünschte Studienfach belegen zu können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Universitäten und Fachhochschulen alle Studienplätzen vollständig belegen. Nicht selten verrechnen sich die Universitäten bei der Festlegung der zur Verfügung stehenden Studienplätze .  Diese freien Plätze müssen über den Klageweg an die Abiturienten verteilt werden.

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