Frequently Asked Questions


1. Ich habe erstmalig die Zulassungsvoraussetzungen für das 1. bzw. 2. Juristische Staatsexamen nicht erfüllt. Wie geht es jetzt weiter?

 

Für das erfolgreiche Bestehen des 1. bzw. 2 Juristischen Staatsexamens müssen Sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung erfüllen. Diese sind in jedem Bundesland unterschiedlich und können beim jeweiligen Prüfungsamt erfragt werden.

Sie sollten in jedem Fall fristgerecht Widerspruch gegen die Prüfungsergebnisse einlegen um diese anzufechten!

 

Beispiel:

Zur mündlichen Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens sind Sie nach der Prüfungsordnung des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig Holstein zugelassen, wenn Sie 4 Klausuren - eine aus dem Bereich Zivilrecht - bestanden und eine Mindestpunktzahl von 3,750 Punkten erreicht haben. Selbst wenn Sie eine höhere Durchschnittspunktzahl erreicht und 4 Klausuren oder sogar mehr bestanden haben, jedoch keine bestandene Klausur aus dem Zivilrechtsblock vorweisen können, haben Sie mangels einer erfolgreichen Zivilrechtsklausur die Zulassungsvoraussetzungen wegen dem sogenannten „Blockversagen“ nicht erfüllt.

Sie sollten unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist einlegen.

 

2. Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung?

 

a) Sie nehmen das Ergebnis hin und hoffen auf den zweiten Versuch

Sie können das Ergebnis hinnehmen und im Rahmen des nächsten Versuchs, der in der Regel sechs Monate nach dem ersten erfolglosen Versuch angeboten wird, Ihr Glück versuchen. Dabei sollten Sie die Gefahr, dass Sie bei dem zweiten, und in der Regel leider letzten Versuch, unter extremen Leistungsdruck und Stress stehen, nicht unterschätzen. Sie gehen ruhiger in den zweiten Versuch, wenn Sie vorher erfolgreich das Widerspruchsverfahren beendet und die Ihnen fehlenden Zulassungsvoraussetzungen erlangt haben. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens legen Sie zeitnah die mündliche Prüfung ab und können sich im Rahmen des Verbesserungsversuchs mit klarem Kopf auf das Staatsexamen konzentrieren um bessere Ergebnisse zu erzielen.

 

b) Sie kämpfen für Ihr Recht!

Entscheiden Sie sich jedoch dafür, um den fehlenden Punkt bzw. die fehlende Zulassungsvoraussetzung zu kämpfen, müssen Sie die Prüfungsergebnisse anfechten. Dies geschieht durch Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist und anschließender Begründung des Widerspruchs. Sobald Sie Ihren Anwalt mandatieren, legt dieser Widerspruch gegen die Prüfungsergebnisse ein. Das Prüfungsamt schickt Ihrem Anwalt Ihre Klausuren samt Voten der Beurteiler und Klausurensachverhalte zu. Ihr Anwalt fertigt die gewünschte Anzahl Widerspruchsbegründungen an und sendet diese zurück an das Prüfungsamt. Die Votanten bekommen Gelegeheit zur Stellungnahme. Im Besten aller Fälle wird im Rahmen der Stellungnahmen Ihrer Widerspruchsbegründung gefolgt und Sie erhalten die fehlende Zulassungsvoraussetzung bzw. Punkt. Ihrer mündlichen Prüfung steht dann nichts mehr im Weg!

 

3. In welchen Fällen ist ein Widerspruch bzw. eine Klage sinnvoll?

 

Grundsätzlich erscheint ein Widerspruch insbesondere bei einem „knappen“ Ergebnis sinnvoll und erfolgversprechend. Dringend zum Widerspruchsverfahren wird geraten, wenn Sie zum wiederholten Mal durch das Staatsexamen gefallen sind.

 

Beispiele:

 

a) Durchschnittspunktzahl unter 3,750 Punkte

Sie haben 4 Klausuren bestanden, auch eine aus dem Zivilrechtsblock, jedoch liegt ihre Durchschnittspunktzahl unter 3,750 Punkten. 

 

b) Sogenanntes „Block-Versagen“

Es kommt jedoch auch vor, dass der Examenskandidat die Durchschnittspunktzahl erreicht hat, auch die nötige Klausurenanzahl, jedoch liegt ein Fall von „Block—Versagen“ vor, dh. der Examenskandidat hat keine Klausur aus dem Zivilrechtsblock bestanden. Auch dann sollten Sie einen Widerspruch in Betracht ziehen.

 

c) Zum wiederholten Mal durch das Staatsexamen gefallen; "Härtefallantrag"

Sollten Sie zum wiederholten Mal durch das Staatsexamen gefallen sein, ist ein Widerspruch dringend geraten. Grundsätzlich können sowohl das Erste als auch das Zweite Staatsexamen 1 mal wiederholt werden, sollte der Examenskandidat durchgefallen sein. Ein weiterer Versuch ist nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Dem dritten Versuch geht der sogenannte „Härtefallantrag“ voraus. Diese Sonderregelung bietet Examenskandidat, die bereits zweimal durch das juristische Staatsexamen gefallen sind, die Möglichkeit, die Prüfung ein drittes Mal abzulegen. Sollte der "Härtefallantrag" positiv beschieden worden sein, steht einem dritten Versuch nichts entgegen. Sie sollten jedoch beachten, dass es sich beim „Härtefallantrag“ um eine Einzelfallentscheidung handelt, die dem jeweiligen Prüfungsamt obliegt und nicht vorhersehbar ist.

 

4. Was ist zu beachten, wenn ich meine Klausuren einsehe?

 

Da das Widerspruchsverfahren je nach Bundesland mehrere Monate dauern kann, sollten Sie sich schnellstmöglich für den Widerspruch entscheiden und einen Anwalt Ihres Vertrauens mandatieren.

Dieser sollte innerhalb kürzester Zeit die Widerspruchsbegründungen an das Prüfungsamt schicken.

Achten Sie darauf, wieviele Klausuren mit „mangelhaft, 3 Punkte“ bewertet wurden oder ob die Beurteiler in ihren Voten voneinander abweichen und unterschiedliche Noten gegeben haben. In einem solchen Fall bestehen besonders gute Erfolgsaussichten.

 

5. Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?

 

a) Erstberatung

Sie können mich einfach anrufen, per Kontaktformular oder Email kontaktieren.

Im ersten Schritt erörtern wir gemeinsam Ihren Fall. Anschließend teilen Sie mir mit, ob und wieviele Klausuren Sie anfechten wollen und ich gebe Ihnen eine Prognose zu den Erfolgsaussichten. Eine erste Prognose ist auf Grundlage der Einzelbewertungen möglich. Diese werden Ihnen im Rahmen der Notenbekanntgabe mitgeteilt. Ein Widerspruch erscheint besonders sinnvoll, wenn die Votanten einer Klausurbearbeitung in ihren Bewertungen voneinander abweichen oder es mehrer Klausuren gibt, die im unteren Punktebereich angesiedelt sind.

 

b) Mandat

Wenn Sie sich dafür entscheiden, mich zu mandatieren, werde ich im nächsten Schritt Widerspruch gegen die Prüfungsergebnisse einlegen und Akteneinsicht beantragen. Ich schaue mir jede einzelne Klausur an und gebe Ihnen eine Einschätzung, welche Klausuren angefochten werden sollten. Sie entscheiden die Anzahl der anzufechtenden Klausuren, ich fertige die gewünschte Anzahl an Widerspruchsbegründungen und sende diese zeitnah an das Prüfungsamt. Jeder Votant erhält in der Regel 4 Wochen Zeit, sich zur Widerspruchsbegründung im Rahmen einer Stellungnahme zu äußern. Diese Zeitangaben können jedoch variieren. Bei erfolgreicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens können Sie zeitnah die mündliche Prüfung ablegen.

 

Sollte das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich sein, steht Ihnen das Klageverfahren zur Verfügung.

 

6. Wie sind die Erfolgsaussichten?

 

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens hängen vom Einzelfall ab. Die Erfolgsaussichten Ihrer Prüfungsanfechtung würde ich im Rahmen der Erstberatung mit Ihnen klären.

 

7. Bietet sich das Widerspruchsverfahren auch dann an, wenn ich gar nicht durchgefallen bin?

 

Ja! Mit dem Widerspruch können grundsätzlich alle Prüfungsentscheidungen angefochten werden, d.h. auch wenn Sie nicht durchgefallen sind. Sie können Hausarbeiten, Schwerpunktarbeiten, Seminararbeiten, Zwischenprüfungsklausuren, mündliche Prüfungen im Rahmen des Studiums etc. anfechten.

Sollten Sie mit Ihrer Bewertung in der mündlichen Staatsprüfung nicht zufrieden sein, bietet sich ein Widerspruchsverfahren an um die Prüfungsergebnisse anzufechten.

 

Beispiel:

 

a) Punkte falsch berechnet

Sie sollten immer Ihre Prüfungsunterlagen einsehen, auch wenn Sie mit dem Endergebnis zufrieden sind. Denn es kommt immer wieder vor, dass bei der Addierung der Einzelnoten bei den Prüfungsämtern Fehler passieren und Sie am Ende eine höhere Gesamtpunktzahl erreicht haben, als Ihnen bescheinigt wurde.

 

b) Der Prüfer schläft während der mündlichen Prüfung ein

Es kommt öfter vor, als Sie glauben, dass der ein oder andere Prüfer während der mündlichen Prüfung einschläft! In einem solchen Fall sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob Sie die gesamte mündliche Prüfung anfechten. Bei erfolgreichen Anfechtung der mündlichen Prüfung dürfen Sie diese mit einer neuen Prüfungskommission wiederholen.

 

c) Ich bin mit meiner Gesamtbewertung nicht zufrieden

Wenn Sie die Bewertung der mündlichen Einzelleistungen nicht nachvollziehen können bzw. sich ungerecht behandelt fühlen, können Sie auch Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch bietet sich besonders in Fällen an, wenn ein Notensprung knapp verpasst wurde.

 

8. Warum sollten Sie mich mandatieren?

 

Als Spezialistin im Bereich Prüfungsanfechtung verfüge ich über jahrelange und erfolgreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Ich kenne viele Prüfer und weiß, welcher Prüfer „ein Herz für Prüflinge“ hat und sich mittels einer fundierten Widerspruchsbegründung überzeugen lässt, seine Notengebung zugunsten des Examenskandidaten zu überdenken. Ich fertige die gewünschte Anzahl von Widerspruchsbegründungen zeitnah an, bespreche jede einzelne Widerspruchsbegründung mit Ihnen und lege Wert auf Ihre Meinung. Dank meiner schnellen und gründlichen Arbeitsweise wird das Widerspruchsverfahren zeitlich vorangetrieben. Meine Erfahrungen haben gezeigt, dass ein schnelles Vorgehen gerade bei „knappen“ Ergebnissen von den Prüfungsämtern schneller bearbeitet werden. Hintergrund ist, dass Examenskandidaten, die erstmalig die Zulassungsvoraussetzungen für das Staatsexamen nicht erreicht haben, weiterhin im Referendardienst bleiben und demnach Anspruch auf den Referendarsold haben. Je schneller über Ihren Widerspruch entschieden wird, umso eher können Sie im Falle einer positiven Entscheidung die mündliche Prüfung ablegen und scheiden aus dem Referendardienst aus.