Die Studienplatzklage

1. Allgemeines

2. Die Bewerbung um einen Studienplatz

3. Der Ablehnungsbescheid

4. Das gerichtliche Eilverfahren und der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung

5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

6. Fazit

 

1. Allgemeines

Immer mehr Abiturienten müssen die Erfahrung machen, nicht auf Anhieb das Studienfach ihrer Wahl an ihrem Wunschstudienort belegen zu können. Die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) ist aufgrund immer strenger werdender Voraussetzungen gezwungen, Studienplatzbewerber abzulehnen. Eine ähnliche Handhabung ist bei den Hochschulen und Fachhochschulen zu beobachten, die mittlerweile über die Hälfte der Studienplätze nach eigenen Auswahlkriterien vergeben. Ausschlaggebend ist hierbei die Abiturnote bzw. der Numerus Clausus. Besonders betroffen sind die Studienfächer der Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie, Pharmazie oder der Rechtswissenschaften.

 

Grundsätzlich hat laut dem deutschen Grundgesetz jeder Staatsbürger das Recht, einem Beruf seiner Wahl nachzugehen, was auch die Zulassung zum Wunschstudium beinhaltet. Indem jedoch eine Hochschule unbegründeterweise die Studienplatzanzahl begrenzt, greift sie in das verfassungsrechtlich garantierte Recht ein. Daher steht dem betroffenen Abiturient das Mittel der Studienplatzklage offen, um gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Hochschule alle Mittel genutzt hat, ihn zum gewünschten Studiengang zuzulassen. Das Verwaltungsgericht prüft daher, ob an der Wunschuniversität mehr Studienplätze vorhanden sind, als vergeben wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Universitäten und Fachhochschulen alle vorhandenen Studienplätzen vollständig belegen. Sollte sich die Universität bzw. die Fachhochschule bei der Festlegung der zur Verfügung stehenden Studienplätze verrechnet haben, müssen diese freien Plätze über den Klageweg an die Abiturienten verteilt werden.

 

Wer keinen Studienplatz erhalten hat, sollte daher mit Hilfe seines Rechtsanwalts gegen den Ablehnungsbescheid gerichtlich vorgehen. Der erste Schritt wäre das sogenannte Eilverfahren. Zie des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist es, rechtzeitig zu Studienbeginn einen Studienplatz zu bekommen. Betroffene sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass dieses Eilverfahren nicht immer Aussicht auf Erfolg hat. Dies hängt meist vom gewünschten Studienfach und dem Wunschstudienort ab. Je beliebter eine bestimmte Universität für ein Studienfach ist, umso höhere Anforderungen stellt die ZVS bzw. die Universität an die potentiellen Studenten 

2. Die Bewerbung um einen Studienplatz

Die Bewerbung für einen Studienplatz im Bereich Human-, Tier- und Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie erfolgt ausschließlich über die (ZVS). Für alle sonstigen Studienfächer ist eine direkte Bewerbung an der gewünschten Universität bzw. Fachhochschule möglich. Der Abiturient sollte unbedingt die Einhaltung der Bewerbungsfristen beachten. Die Bewerbungsfristen werden entweder auf der Homepage der ZVS bzw. auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule / Fachhochschule bekanntgegeben.

3. Der Ablehnungsbescheid

Sollte der Betroffene nicht den gewünschten Studienplatz erhalten, wird ihm mittels eines ablehnenden Bescheids der ZVS bzw. der Universität mitgeteilt, dass er bei der Vergabe der Studienplätze nicht berücksichtigt werden könne. In den meisten Fällen - insbesondere wenn es sich um ein über die ZVS zu vergebendes Studienfach handelt - reichte die Abiturnote nicht aus, um dem Numerus Clausus (NC) für den gewünschten Studiengang einhalten zu können. Der Numerus Clausus ist die Durchschnittsnote des Abiturs und der Wartesemester und ist eine Zulassungsbeschränkung für Studienfächer der Human- , Zahn- und Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie.

 

Handelt es sich jedoch um ein Studienfach, das direkt über die Universität vergeben wird, können weitere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. ein Auswahlverfahren, bestehen. Sollte der Betroffene an diesem hochschulinternen Auswahlverfahren scheitern, erhält er keinen Studienplatz.

4. Das gerichtliche Eilverfahren und der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung

Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids der ZVS bzw. der Universität oder Fachhochschule ist möglichst zeitnah - es droht sonst ein Fristversäumnis - ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gerichtet auf Zulassung zum Studium eines bestimmten Studiengangs an einer bestimmten Hochschule bzw. Fachhochschule zu stellen.

 

Zeitgleich ist neben dem Eilantrag ein Antrag gerichtet an die Hochschule bzw. Fachhochschule auf eine sogenannte außerkapazitäre Zulassung zu stellen. Auch hier müssen Ausschlussfristen beachtet werden, die sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Wird die Ausschlussfrist auf die außerkapazitäre Zulassung verpasst, ist eine Antragstellung auf außerkapazitäre Zulassung, aber auch ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr möglich. Daher ist es wichtig, dass der Betroffene spätestens an dieser Stelle einen Rechtsanwalt hinzuzieht, um mögliche Risiken zu minimieren.

 

Im weiteren Widerspruchsverfahren und dem gerichtlichen Eilverfahren macht der Rechtsanwalt des Betroffenen für diesen geltend, dass ihm unabhängig von der Abiturnote und/oder Wartezeit ein Studienplatz an der Wunschuniversität zusteht und die Universität sich bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze – die sogenannte Kapazität bzw. Kapazitäten – zum Nachteil des Bewerbers verrechnet hat.

5. Entscheidung des Verwaltungsgericht

Folgt das Verwaltungsgericht dem Antrag des Rechtsanwalts des betroffenen Abiturienten, spricht es ihm vorläufig den begehrten Studienplatz zu. Sollten mehr Abiturienten den gerichtlichen Klageweg gewählt haben und stehen nicht ausreichend Studienplätze für alle zur Verfügung, ordnet das Verwaltungsgericht das Losverfahren an.

 

War das Eilverfahren jedoch nicht erfolgreich, erhält der Betroffene auch keinen Studienplatz. 

6. Fazit

Wenn der betroffene Abiturient das Studienfach seiner Wahl am Wunschstudienort belegen möchte, er jedoch z.B. am Numerus Clausus scheitert, ist eine Studienplatzklage unvermeidbar. Diese sollte schnellstmöglich nach Erhalt des Ablehnungsbescheids der ZVS oder der Universität eingereicht werden, um die Chancen des Abiturienten aufrechtzuerhalten. Als bundesweit tätige Spezialistin im Bereich Studienplatzklagen und Prüfungsanfechtung kann ich Ihnen aufgrund meiner professionellen Erfahrung helfen, Fehler und Fristversäumnisse zu vermeiden. Kontaktieren Sie mich, damit wir gemeinsam Ihren Einzelfall erörtern können und ich Ihnen eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten geben kann!